Jedem Verkehrsteilnehmer sollte inzwischen klar sein, dass einem Einsatzfahrzeug, das Blaulicht und Signalhorn eingeschaltet hat, sofort freie Bahn zu schaffen ist. So besagt es der § 38 der Straßenverkehrsordnung. Einer deutlich geringeren Popularität aber erfreut sich leider der Absatz 2 des § 11. Dieser besagt nämlich, dass, wenn sich der Verkehr auf Autobahnen und “außer örtlichen Straßen” staut, Fahrzeuge eine freie Gasse für die Durchfahrt von “Polizei- und Hilfsfahrzeugen” zu bilden haben, und zwar:
Eine Rettungsgasse muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet und offen gehalten werden, bevor die Fahrzeuge dicht hintereinander stehen. Achten Sie also auf ausreichend Abstand zum Vordermann.
Die Rettungsgasse funktioniert so:
- die Geschwindigkeit verringern langsam an den Fahrbahnrand fahren.
- Das Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung ausrichten, damit das Heck nicht in die Rettungsgasse ragt.
ausreichend Abstand zum Vordermann halten, um reagieren zu können.
- Zweispurige Straßen: Fahrzeuge auf der linken Fahrspur an den linken Fahrbahnrand, Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand.
- Dreispurige Autobahnen: Die Rettungsgasse wird zwischen der äußerst linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur gebildet werden.
- Die Rettungsgasse so lange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt.
Wichtig ist: Der Seitenstreifen ist kein Ersatz für die Rettungsgasse.